Rechtsprechung
   OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20   

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OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20 (https://dejure.org/2020,40010)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20 (https://dejure.org/2020,40010)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 (https://dejure.org/2020,40010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Corona-Tests

    § 14 Abs 2 S 1 VgV, § 14 Abs 4 Nr 3 VgV, § 15 Abs 3 VgV, § 16 Abs 3 VgV, § 16 Abs 7 VgV
    Vergaberechtliche Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur Durchführung von anlasslosen Corona-Tests in Alten- und Pflegeheimen - Corona-Tests

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Tests

  • rechtsportal.de

    Corona-Tests

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Wettbewerb light" auch in den Fällen der Notvergabe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auftrag für flächendeckende Corona-Tests rechtswidrig vergeben

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)
  • heuking.de (Kurzinformation)

    Corona ist kein Freibrief für Direktvergaben

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Auch bei Vergaben äußerster Dringlichkeit ist Wettbewerb zu schaffen

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kleiner Wettbewerb auch bei Corona-bedingten Dringlichkeitsvergaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Notvergabe "Wettbewerb light" (VPR 2021, 66)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Wettbewerb light" auch in den Fällen der Notvergabe! (IBR 2021, 88)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 484
  • VergabeR 2021, 325

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Rostock, 30.10.2019 - 17 Verg 5/19

    Vergabeverfahren: Voraussetzungen einer Notvergabe im Schienenpersonennahverkehr

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Der Antragsgegner hätte vielmehr im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zumindest Wettbewerb "light" (vgl. Senat, Beschluss vom 30.10.2019 - 17 Verg 5/19 [Juris; Tz. 66]) ermöglichen und hierzu - wenigstens - ein Angebot der Antragstellerin einholen müssen.

    Ein völliger Verzicht auf Wettbewerb kommt nur als ultima ratio in Betracht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547 = NZBau 2014, 386 [Juris; Tz. 51]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2008 - VII-Verg 57/08 [Juris; Tz. 3]; Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 02. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 75; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 66, m.w.N.; offenlassend Senat, Beschluss vom 30.10.2019 - 17 Verg 5/19 [Juris; Tz. 66]).

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2020 - 3 VK 3/20
    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Unter Abänderung des Beschlusses der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2020 (Az.: 3 VK 3/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin festgestellt, dass der streitgegenständliche - zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene - Vertrag vom 07.05.2020 über die Durchführung von Corona-Tests bei Bewohnern und Beschäftigten in Heimen und Pflegeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern unwirksam ist.

    den Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2020 (Az.: 3 VK 3/20) aufzuheben;.

  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

    Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Ein völliger Verzicht auf Wettbewerb kommt nur als ultima ratio in Betracht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547 = NZBau 2014, 386 [Juris; Tz. 51]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2008 - VII-Verg 57/08 [Juris; Tz. 3]; Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 02. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 75; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 66, m.w.N.; offenlassend Senat, Beschluss vom 30.10.2019 - 17 Verg 5/19 [Juris; Tz. 66]).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Andere als die von § 135 Abs. 1 GWB erfassten Vergaberechtsverstöße führen, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlags - insbesondere nicht nach Maßgabe des § 134 BGB -, weil anderenfalls die Wertung des § 135 GWB unterlaufen würde (BGH, Beschluss vom 19.12.2000 - X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 = VergabeR 2001, 71 [Juris; Tz. 37]; Conrad, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 02. Aufl. 2017, § 35 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 134 Rn. 19).
  • VK Südbayern, 12.08.2016 - Z3-3-3194-1-27-07/16

    Unwirksamer Vertrag nach Vergabeverfahren wegen Verstoßes gegen die Informations-

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    (4) Ein reguläres Vergabeverfahren nach § 119 Abs. 2 Satz 1 GWB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VgV wäre unter Einschluss der notwendigen Zeitspanne für die Vorbereitung der Ausschreibung und die Wertung sowie der Wartefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2016 - Z3-3-3194-1-27-07-16 [Juris; Tz. 68]; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 63) selbst bei maximaler Abkürzung der Fristen nach § 15 Abs. 3 VgV, § 16 Abs. 3 u. 7 VgV bzw. § 17 Abs. 3 u. 8 VgV weder als offenes Verfahren noch als nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb noch als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb möglich gewesen.
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2008 - Verg 57/08

    Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Ein völliger Verzicht auf Wettbewerb kommt nur als ultima ratio in Betracht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547 = NZBau 2014, 386 [Juris; Tz. 51]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2008 - VII-Verg 57/08 [Juris; Tz. 3]; Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 02. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 75; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 66, m.w.N.; offenlassend Senat, Beschluss vom 30.10.2019 - 17 Verg 5/19 [Juris; Tz. 66]).
  • OLG Rostock, 12.08.2020 - 17 Verg 2/20

    Vergabenachprüfung: Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Vergabe einer

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 78 Satz 1, 175 Abs. 2 GWB, wobei die persönliche Gebühren- (§ 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) bzw. Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) des Antragsgegners im Zuge der vorliegenden Kostengrundentscheidung unberücksichtigt bleiben konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20 [Juris; Tz. 75]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15 [Juris; Tz. 6]; Summa, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 05. Aufl. 2016 [Stand: 25.05.2020], GWB § 182 Rn. 70).
  • OLG Rostock, 05.02.2020 - 17 Verg 4/19

    Jugendbeherbergung - Begründung einer Vereinsmitgliedschaft kein vergaberechtlich

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Die Notwendigerklärung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung auf Antragstellerseite beruht für das Verfahren vor der Vergabekammer auf § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Die Erstattungsfähigkeit der antragstellerischen Rechtsanwaltskosten für den Beschwerderechtszug bedurfte keiner Tenorierung; sie folgt unmittelbar kraft Gesetzes aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (Senat, Beschluss vom 05.02.2020 - 17 Verg 4/19, VergabeR 2020, 611 [Juris; Tz. 127]).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15

    Gehörsrüge bzgl. Kostengrundentscheidung

    Auszug aus OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 78 Satz 1, 175 Abs. 2 GWB, wobei die persönliche Gebühren- (§ 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) bzw. Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) des Antragsgegners im Zuge der vorliegenden Kostengrundentscheidung unberücksichtigt bleiben konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20 [Juris; Tz. 75]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15 [Juris; Tz. 6]; Summa, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 05. Aufl. 2016 [Stand: 25.05.2020], GWB § 182 Rn. 70).
  • OLG Rostock, 11.11.2021 - 17 Verg 4/21

    Direktvergabe der Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern

    Der solchermaßen ermessensfehlerhaft ohne jeden Wettbewerb dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (Festhaltung an dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20).

    Hierzu sind in der Regel mehrere Angebote einzuholen (Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, VergabeR 2021, 325 = NZBau 2021, 484 [Juris; Tz. 78 i.V.m. Tz. 85], m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 - 15 Verg 8/20 [Juris; Tz. 40]).

    Der Senat hält insoweit an seiner Einschätzung aus dem Beschluss vom 09.12.2020 (Az.: 17 Verg 4/20) fest.

    Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner den nunmehr für unwirksam erklärten Zuschlag auf die Zeit bis zum 31.12.2021 beschränkt und damit zugleich den Beschaffungsbedarf zeitlich limitiert - in Anbetracht der pandemischen Umstände auch nicht etwa "verschiebbar", sondern in Bezug auf Anfangs- und Endzeitpunkt "einmalig" bzw. "fix" - definiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, VergabeR 2021, 325 = NZBau 2021, 484 [Juris; Tz. 67]), kann sich eine erneute Vergabe freilich, soweit es Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, nur auf das verbleibende Zeitfenster von 1 ½ Monaten bis zum Jahreswechsel beziehen.

    Der teilweise Misserfolg der Beschwerde (§ 71 Satz 2 GWB) in Bezug auf den weiteren Feststellungsantrag - Antrag zu Ziffer 3 - fällt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, VergabeR 2021, 325 = NZBau 2021, 484 [Juris; Tz. 90]) nicht ins Gewicht.

  • BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21

    Dringlichkeit der Vergabe bezüglich des Ankaufs von Antigen-Schnelltests zur

    aa) Die Corona-Pandemie stellt nach allgemeiner Ansicht ein solch unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, das zu kurzfristigen Beschaffungsbedarfen führen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020, 17 Verg 4/20 - Corona-Tests, VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 79]; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 62; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation vom 1. April 2020: 2020/C 108 I/01).

    (2) In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV die Einschränkung des Wettbewerbs verhältnismäßig, insbesondere erforderlich sein müsse und daher ein gänzliches Abstehen vom Wettbewerbsprinzip ermessensfehlerhaft sein könne (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 85]; Wirner in BeckOK Vergaberecht, § 135 GWB Rn. 38 f.; Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB § 135 Rn. 53: "Alle Defacto-Vergaben sind erfasst.").

    Ein solches Abweichen vom Gebot europaweiter Ausschreibung führe zur Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 88]).

    Bezugspunkt des vergaberechtlichen Vorwurfs wäre die unterbliebene Veröffentlichung bereits dann, wenn sie nicht so weit wie gesetzlich vorgesehen kompensiert werde, der Transparenz- und der Wettbewerbsgrundsatz also über das notwendige (und zugelassene) Maß hinaus eingeschränkt werde (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 89]).

    Dementsprechend betont es, dass ein völliger Verzicht auf Wettbewerb nur als ultima ratio in Betracht komme (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 85]).

    Eine Ausnahme, die "dies aufgrund Gesetzes gestatte", sei mithin nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber das Verfahren, welches das Gesetz anstelle der Bekanntmachung vorsehe, auch eingehalten habe (Dreher/Hoffmann in Burgi/Dreher, Vergaberecht, GWB § 135 Rn. 31; vgl. OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 89]).

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht vorliegen, insbesondere der Senat nicht von den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325) abweicht.

  • KG, 10.05.2022 - Verg 1/22

    Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren

    cc) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auffassung, eine Dringlichkeitsvergabe könne bei Beschaffungen im Bereich der Daseinsvorsorge, worum es sich vorliegend zweifellos handelt, auch dann rechtmäßig sein, wenn Umstände, die zur äußerten Dringlichkeit geführt haben, dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sind (so etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 11 Verg 15/13 -, juris Rn. 50; OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris Rn. 84; Völlink in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 14 VgV Rn. 64 m.w.N.).

    2 VgV bei Dringlichkeitsvergaben im Bereich der Daseinsvorsorge, die der öffentliche Auftraggeber zu vertreten hat, ist jedenfalls erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber ein Mindestmaß an Wettbewerb nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt hat, indem er zumindest drei Vergleichsangebote einholt (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris Rn. 85; BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 89, 96).

  • OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21

    LUCA-App I - Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren über die Beschaffung der so

    Danach war nicht zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen haben, ob die konkrete Vergabe den Anforderungen an einen "Wettbewerb light" genügte und ob ein eventueller Verstoß hiergegen die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach sich zöge (dazu Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20).

    Auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Senatsentscheidung vom 09.12.2020 zur Beschaffung so genannter Corona-Schnelltests - Az.: 17 Verg 4/20 - liege ein Vergaberechtsverstoß nicht vor.

    Weil die Antragstellerin mangels eigener Zuschlagschance eventuelle Mängel bei der Vergabe nicht rügen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen haben, ob die konkrete Vergabe den Anforderungen an einen "Wettbewerb light" genügte und ob ein eventueller Verstoß hiergegen die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach sich zöge, wie vom Senat zuletzt in anderer Sache - im Zusammenhang mit PCR-Tests - bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, VergabeR 2021, 325 = NZBau 2021, 484 [Juris; Tz. 88 f.], m.w.N.; kritisch hierzu Roth/Landwehr, NZBau 2021, 441 [446 f.]).

  • OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22

    Vergabeverfahren: Angabe eines Höchstwerts zu erbringender Dienstleistungen in

    Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer folgt aus § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf., 19 Abs. 2 AGVwGO Rh.-Pf. Die Erstattungsfähigkeit der antragstellerischen Rechtsanwaltskosten für den Beschwerderechtszug bedurfte keiner Tenorierung; sie folgt unmittelbar kraft Gesetzes aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris, Rdnr. 91).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.01.2022 - 1 VK 6/21

    Voraussetzungen einer sog. Dringlichkeitsvergabe?

    Davon, dass das "Großereignis" Corona-Pandemie ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne der Vorschrift sei, gehen insbesondere das Bundeswirtschaftsministerium (Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.03.2020, S. 2 f.) und die Europäische Kommission (MITTEILUNG DER KOMMISSION, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) vom 01.04.2020, S. 4) aus (vgl. etwa auch Völlink in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht,4. Auflage 2020, § 14 VgV, Rn. 62; OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20).

    Insbesondere die Gefahr krisenhafter Entwicklungen muss die Möglichkeit zu schneller Reaktion lassen, das ist im Sinne der Regelung, die der Gesetzgeber zur Dringlichkeitsvergabe getroffen hat (im Sinne eines Abstellens auf die jeweils aktuelle Lage auch OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, und Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 4/21).

    Ein in diesem Nachprüfungsverfahren maßgeblicher "ausschreibungsfähiger" konkreter Beschaffungsbedarf als Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage nach der äußersten Dringlichkeit (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20: "abschließende Definition des Beschaffungsbedarfs" ) bestand, anders als die Antragstellerin meint, frühestens am 07.05.2021 (in seinem Beschluss vom 01.09.2021 - 17 Verg 2/21, geht das OLG Rostock (sogar) davon aus, dass die "Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen einer so genannten Notvergabe (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) sinnvoll nur für den 'unverrückbaren' Zeitpunkt der Vergabeentscheidung beantwortet werden kann." ).

    Ein potentiell "ausschreibungsfähiger" konkreter Beschaffungsbedarf muss, um vergaberechtlich relevant zu sein, erst Konturen annehmen; seine Feststellung und Festlegung gehört zu den von Seiten der Vergabenachprüfungsinstanzen zu respektierenden Prärogativen des öffentlichen Auftraggebers (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20).

    Unter Berücksichtigung des Zeitraums für die Angebotswertung und der Wartefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB kann eine Vergabe im beschleunigten offenen Verfahren innerhalb von (gut) fünf Wochen durchgeführt werden (VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2016 - Z3-3-3194-1-27-07-16; unter Bezugnahme darauf auch OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20).

    Deshalb kommt es - ebenso wie in dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall (Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20) - nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner durch eigenes Zutun weitere zeitliche Hürden aufgerichtet hat.

  • OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

    Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests -

    Der Antragsteller müsse nur nach allgemeinen Grundsätzen antragsbefugt sein; hierfür reiche es aber aus, wenn der Antragsteller Rechtsschutz in Vorbereitung sekundären Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten vorbereite, zumal aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB die Unwirksamkeit die Geltendmachung in einem Nachprüfungsverfahren verlange, der Antragsteller also gezwungen sei, ein solches Nachprüfungsverfahren durchzuführen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, Rn. 68, juris).

    Die Corona-Pandemie für sich genommen stellt nach allgemeiner Ansicht ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, das zu kurzfristigen Beschaffungsbedarfen führen kann (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, Rn. 79, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 70, juris; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 62; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation, ABl.

  • VK Berlin, 18.01.2022 - VK-B1-52/21

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht nur mit einem Bieter!

    Daraus folgt insbesondere die Durchführung eines angemessenen Bieterwettbewerbs, um dem Wettbewerbsprinzip gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2020, 15 Verg 8/20; OLG Rostock 17 Verg 4/21; OLG Rostock 17 Verg 4/20; vgl. Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/VgVO, § 14 VgV Rn. 77; Willweber in juris PK-Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 138).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 11 Verg 5/22

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren

    Die Ausnahme setzt voraus, dass die Vergabestelle gerade in der gewählten Form vom Gebot europaweiter Ausschreibung abweichen durfte; gestattet sein muss die konkrete Vergabe und nicht nur eine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20, juris, Rn. 89; Beck VergabeR/Dreher/Hoffmann, 4. Aufl. 2022, GWB § 135 Rn. 33; MüKoEuWettbR/Fett, 4. Aufl. 2022, GWB § 135 Rn. 33; a. A. Voppel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel, 4. Aufl. 2018, GWB § 135 Rn. 61), wobei allein eine fehlerhafte Auswahlentscheidung im Rahmen eines unter Wettbewerb durchgeführten, grundsätzlich zulässigen Vergabeverfahrens nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlags führt (BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 - Verg 7/21 "Schnelltests", juris Rn. 94 ff, insb.
  • OLG Koblenz, 27.01.2021 - Verg 1/19

    Vergabe öffentlicher Aufträge in Rheinland-Pfalz: Erfordernis der Unterschrift

    Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer folgt aus § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf., 19 Abs. 2 AGVwGO Rh.-Pf. Die Erstattungsfähigkeit der antragstellerischen Rechtsanwaltskosten für den Beschwerderechtszug bedurfte keiner Tenorierung; sie folgt unmittelbar kraft Gesetzes aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris, Rdnr. 91).
  • VK Rheinland-Pfalz, 16.12.2022 - VK 1-4/22

    Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

  • VK Bund, 20.07.2022 - VK 2-60/22

    Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit

  • BayObLG, 06.09.2023 - Verg 5/22

    Vergabenachprüfung: Keine Rügepräklusion bei für den durchschnittlichen Bieter

  • OLG Koblenz, 22.06.2022 - Verg 1/22

    Gesamtprojektleiter - Nachprüfungsverfahren wegen Annahme unzutreffenden

  • VK Bund, 19.09.2022 - VK 2-80/22

    Ausnahmetatbestand der technischen Besonderheiten mit der Folge nur eines

  • BayObLG, 26.07.2023 - Verg 5/22

    Vergabenachprüfung: Keine Rügepräklusion bei für den durchschnittlichen Bieter

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